Wegweisendes Urteil aus Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof hat gestern (Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21) entschieden, dass bei einem Corona-Lockdown in Einzelfällen Mietminderungen möglich sind. Mieter gewerblich genutzter Räume können demnach einen Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben. Es müssten aber stets sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, dazu zählen u.a. die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen.
Beide Seiten – Mieter und Vermieter – seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage alleine Verantwortung, so der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete seien allerdings zu pauschal.
Im konkreten Fall ging es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die zwischen dem 19. März und 19. April 2020 schließen musste und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7850 Euro einfordert. Das Oberlandesgericht Dresden hatte entschieden, dass Kik nur rund die Hälfte zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf, das Gericht in Dresden muss die Sache noch einmal verhandeln.
Das Oberlandesgericht hat nach dieser Zurückverweisung nunmehr zu prüfen, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich macht.