Der Eingang einer Abmahnung ist noch lange kein Grund zur Panik. Für das abgemahnte Unternehmen gibt es verschiedene Möglichkeiten zu reagieren.
Abmahnungen sind auch immer wieder Thema für Unternehmen, die das E-Mail-Marketing für die Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen nutzen.
In diesem Beitrag beschäftige ich mich mit grundsätzlichen Erwägungen mit dem Umgang bei Abmahnungen.
Bereits mit Eingang der Abmahnung sollten Sie Vorsichtsmaßnahmen treffen.
Zum einen sollte der Eingang der Abmahnung mit dem entsprechenden Eingangsdatum notiert werden. Dieses bietet sich insbesondere an, wenn der Eingang nicht per Telefax oder Einschreiben/Rückschein erfolgt, sondern per normalem Brief.
Zum anderen sollte zugleich die genannte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung, die zwingend in der Abmahnung vorhanden sein muss, notiert werden, um eine Fristversäumnis zu vermeiden.
Ist dies geschehen, sollten Sie sofort den Sachverhalt prüfen oder prüfen lassen, um die Reaktion auf die Abmahnung vorzubereiten bzw. zu durchdenken:
Zur Prüfung gehört auch, dass Sie den Abmahnenden prüfen müssen.
Ist der Absender ein Mensch, der eine E-Mail erhalten hat und meint, die Versendung sei rechtswidrig, ist klar, dass dieser sich auf die Verletzung seiner persönliche Rechte beruft.
Im Bereich des Wettbewerbsrechtes dürfen nur Mitbewerber oder Verbände/Wettbewerbsvereine abmahnen.
Mitbewerber dürfen des Weiteren nur dann eine Abmahnung aussprechen, wenn sie in einem Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten stehen.
Dies ist dann der Fall, wenn gleiche oder ähnliche Waren innerhalb desselben Verkaufsgebietes zum Verkauf angeboten werden.
Vereine und Verbände sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur in den Fällen zu Ausspruch einer Abmahnung berechtigt, wenn diesen Vereinigungen eine angemessene Anzahl von Mitbewerbern des Abgemahnten als Mitglied angeschlossen ist.
Sind Sie sich unsicher, ob der Abmahnende überhaupt zum Ausspruch der Abmahnung berechtigt war, so lassen Sie dies unter Zuhilfenahme eines fachkundigen Rechtsanwaltes prüfen.
Ferner muss geprüft werden, ob der Vorwurf der unberechtigten Werbung per E-Mail zutreffend ist oder nicht.
Der Vorwurf ist natürlich eng mit den rechtlichen Voraussetzungen der ausdrücklichen Einwilligung für die Übersendung in E-Mail-Werbung verbunden oder ggf. der Ausnutzung des Tatbestandes des § 7 Abs. 3 UWG.
Schließich sollte geprüft werden, welche Ansprüche geltend gemacht werden.
Im Regelfall wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, dass der Abmahnenden zukünftige nicht mehr ungewollt Werbung per E-Mail erhalten möchte.
Aber sofern ein Mitbewerber eine Abmahnung ausspricht, kann der Unterlassungsanspruch auch darauf gerichtet sein, unnötig nicht mehr Kunden oder Dritte ohne deren ausdrücklicher Einwilligung per E-Mail zu kontaktieren.
Ferner wird oft auch ein Anspruch auf Auskunft nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geltend gemacht. Die Abmahnung muss daher internen auch an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder aber zuständigen Mitarbeiter zur datenschutzrechtlichen Prüfung und ggf. Aufarbeitung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs weitergeleitet werden.
Ist eine Abmahnung eingegangen, so bestehen verschiedene Möglichkeiten der Reaktion.
Dazu mehr unter Ziffer III.
Auch dies bietet sich an, insbesondere hinsichtlich der zu unterlassenden Handlung sowie hinsichtlich der Abänderung der Höhe der Vertragsstrafe. Jedoch auch nur dann, wenn der Rechtsverstoß besteht und ein Verstoß in Zukunft zwingend ausgeschlossen werden kann. Dazu mehr unter Ziffer III.
Sollten Sie feststellen, dass die Abmahnung dem Inhalt nach unbegründet ist oder aber der Abmahnenden gar keine Anspruchsbefugnis besitzt, können Sie die Abmahnung zurückweisen.
Grundsätzlich sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung als Anlage beigefügt ist, nicht vorschnell unterschrieben werden.
Zum einen ist dort in den meisten Fällen eine Vertragsstrafe enthalten, die bei Verwirkung derselben erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringt.
Hier muss immer geprüft werden, ob die Höhe der durch den Abgemahnten angedrohten Vertragsstrafe überhaupt angemessen ist oder dem abgemahnten Sachverhalt nicht als angemessen erscheint.
Meistens wird in vorformulierten Unterlassungserklärungen eine Vertragsstrafe von 5.100 EUR vorgeben. Verstoßen Sie somit z. B. in zwei Fällen gegen eine in dieser Form abgegebene Unterlassungserklärung, so kann der Abmahnende von Ihnen 10.200 EUR fordern und auch gerichtlich durchsetzen. Diese Zahlung erfreut den Abmahnenden sehr und die Chance, eine solche Zahlung in einem Rechtsstreit zu vermeiden, ist äußerst gering.
Hier sollte auf jeden Fall eine Abänderung der Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe geprüft werden.
Zum anderen sollte der Inhalt der geforderten Unterlassungserklärung genau geprüft werden.
Da diese durch den Abmahnenden vorformuliert wird, kann die vorgegebene Erklärung auch Sachverhalte umfassen, die eigentlich gar nicht Inhalt der Abmahnung waren.
Durch eine solche sehr weit gefasste Unterlassungserklärung ist die Gefahr gegeben, dass leichter Vertragsstrafen geltend gemacht werden.
Hier bleibt anzumerken, dass der Abgemahnte selbstverständlich nicht an diese vorgegebene Unterlassungserklärung gebunden ist, sondern seinerseits ein eigenes Angebot formulieren kann.
Entscheidend muss sein: Kann ich die Unterlassungserklärung überhaupt abgeben!
Besteht auch nur annährend ein Risiko, gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, sollte davon Abstand genommen werden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Abmahnenden nach Abgabe der Unterlassungerklärung Sie natürlich überwachen wird.
Lassen Sie sich stattdessen gerichtlich in Anspruch nehmen, wird dieser Anreiz genommen.
Denn:
Die Vertragsstrafe fällt an den Abmahnenden, das Ordnungsgeld bei einem Verstoß gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel fällt an den Staat.
Um insbesondere weitergehende Risiken aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder den finanziellen Folgen einer Abmahnung zu vermeiden, sollte im Rahmen der Erwägung, wie mit einer Abmahnung umgegangen werden soll, immer der Rat eines fachkundigen Rechtsanwaltes eingeholt werden.
Autor: Rolf Albrecht, Lünen, ist Anwalt bei der Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit einem Schwerpunkt in den Bereichen Wettbewerbs- und Markenrecht. www.volke.legal
Quelle: Email-Marketing-Forum, vom 15. Januar 2018
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