Was ist passiert? Bei Amazon hatte ein Händler ein Produkt zum Kauf angeboten. Amazon selbst hatte dabei die alte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Höhe von € 330,00 angegeben, die über dem angebotenen Verkaufspreis angesiedelt war, und durchgestrichen. Tatsächlich lag zu diesem Zeitpunkt die unverbindliche Kaufempfehlung des Herstellers bei lediglich € 279,00.
Deswegen wurde der Händler von einem Konkurrenten abgemahnt. Dieser wehrte sich allerdings gegen die Abmahnung, sodass die Sache zu Gericht ging. Der Händler war der Auffassung, er könne nicht für diese Angabe belangt werden, da Amazon und nicht er die falsche unverbindliche Preisempfehlung eingestellt hatte.
OLG Köln: Händler selbst ist für den Inhalt verantwortlich
Das Landgericht Köln folgte dieser Ansicht nicht und erließ zugunsten des Konkurrenten eine einstweilige Verfügung. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Der Händler müsse sich das Handeln von Amazon zurechnen lassen, so das Oberlandesgericht Köln. Er sei für die Inhalte, die auf der Internetseite veröffentlicht sind, voll und ganz verantwortlich. Es handele sich nämlich von außen betrachtet um Inhalte eines Angebots des Händlers. Auch auf eine Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte könne sich der Händler nicht stützen. Dabei verwiesen die Richter auf eine vorangegangene Entscheidung, bei der festgestellt wurde, dass es sich bei Angeboten auf Plattformen wie Amazon eben um eigene Angebote des Händlers handelt und es auf ein Verschulden im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs nicht ankommt.
Händler sollten Inhalte genau prüfen
Aufgrund dieses Urteils sollten Händler die Produktbeschreibung hinsichtlich ihrer Waren, die auf Amazon angeboten werden, genau auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Das betrifft auch andere sogenannte Market-Places wie beispielsweise eBay oder DaWanda. Denn ansonsten kann eine Abmahnung drohen.
Rechtliches Fazit: Zwar besteht bei einer erfolgreichen Abmahnung die Möglichkeit, die Online-Plattform in Regress zu nehmen. Allerdings setzt dies ein Verschulden voraus, das der Händler dann beweisen muss. Es ist also nicht sicher, dass der Händler Ausgleich verlangen kann.
Quelle: juravendis Rechtsanwaltskanzlei, München, www.juravendis.de