Bundeskanzlerin Angela Merkel hat Sonntagabend das Ergebnis der Besprechung mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer verkündet: „Die rasante Verbreitung des Coronavirus in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.“

Bund und Länder verständigten sich gestern auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte – manches bleibt hinter geltenden Länderregelungen bzw. Verordnungen der kommunalen Behörden zurück, manches wird strenger gefasst. Für den Home Electronics-Handel gibt es keine Neuerungen – die Aufrechterhaltung der häuslich-technischen Infrastruktur des Landes erfolgt i.d.R. Online oder über Service- und Abholtheken „am Hintereingang“.

Das Update in puncto Kontaktreduzierung mit dem Beschluss von gestern Abend finden Sie hier:

www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248

Das gilt für den Handel in NRW

Auch für den Handel ergeben sich daraus mitunter aktualisierte Verordnungen. Für den Handel in NRW beispielsweise gilt laut NRW-Gesundheitsministerium von gestern Abend folgendes:

Zulässig bleibt der Betrieb von

  • Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
  • Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  • Tierbedarfsmärkten sowie
  • Einrichtungen des Großhandels wie beispielsweise Handelshof oder Metro.

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind.

Wichtig zu wissen: Zulässig sind der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

infoboard.de

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