Bund und Länder verständigten sich darauf, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist bestimmten öffentlichen Bereichen, verstärkte Hygienemaßnahmen und das Instrument der Kontaktbeschränkungen weiter gelten. Die Kanzlerin betonte, solange es keine Medikamente und keinen Impfstoff gebe, „müssen wir mit der Pandemie leben” und uns gegenseitig schützen.
Die Länder billigten die gemeinsamen Maßnahmen im Konjunkturpaket, dass die Wirtschaft wieder beleben soll. Merkel hob hervor, dass der wirtschaftliche Einschnitt durch die Corona-Pandemie der gravierendste ist, den die Bundesrepublik in ihrer Geschichte erlebt habe. „Wir werden viel Kraft brauchen, um den Weg der Erholung weiter zu gehen”, so die Bundeskanzlerin wörtlich. Dies zeigten auch lokale Ausbruchsgeschehen, die dort stattfänden, „wo Abstandsregelungen systematisch nicht eingehalten werden können”.
Die Kanzlerin betonte zudem, wie wichtig die gute Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der jetzigen Situation sei. Weitere Öffnungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sollen verantwortungsvoll ermöglicht werden. Die Länder streben an, bei gleichbleibend positivem Infektionsgeschehen spätestens nach den Sommerferien in den schulischen Regelbetrieb auf der Grundlage von Schutz- und Hygienekonzepten zurückzukehren. Und: Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen mindestens bis Ende Oktober 2020 nicht stattfinden.
Als Resultat aus den seit Wochen intensiv geführten Gesprächen mit der Bundesregierung haben auch zahlreiche Forderungen aus dem Handel zur Umsetzung des Konjunkturpakets (ab 1. Juli) Gehör gefunden. Die Umsetzung und Auszahlung der angekündigten Überbrückungshilfe als Zuschuss zu den Betriebskosten wird durch die Bundesländer erfolgen. Hier wird aktuell an der konkreten Abwicklung gearbeitet.
Zu den Folgen der Mehrwertsteuersenkung für die Preisauszeichnung gehen der Handelsverband Deutschland (HDE), die Wettbewerbszentrale und das Bundeswirtschaftsministerium davon aus, dass Händler und Anbieter von Dienstleistungen von der Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung Gebrauch machen und pauschale Rabatte ankündigen können.
Händler, die eine Preisreduzierung vornehmen möchten, können die Reduktion unter bestimmten Voraussetzungen erst an der Kasse vornehmen:
Die Weitergabe der Mehrwertsteuer an den Verbraucher könnte laut Handelsverband NRW mit hinreichender Rechtssicherheit zum Beispiel wie folgt beworben werden:
„Wir geben die Reduzierung der Umsatzsteuer an Sie weiter: Vom 01.07. bis 31.12.2020 erhalten Sie einen entsprechenden Rabatt* an der Kasse! Gilt nicht für Bücher, Zeitschriften, Telefon-/Gutscheinkarten und Tabakwaren.“
*2,5% Rabatt bei Artikeln, die dem regulären Mehrwertsteuersatz unterliegen; 1,9% Rabatt bei Artikeln, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen.
Eine Pflicht zur Preisänderung besteht aber nicht. Daher ist eine Umetikettierung am Regal oder Produkt nicht erforderlich, soweit der Händler den Preis wegen der abgesenkten Mehrwertsteuer im Rahmen seiner Preissetzungsfreiheit nicht (sofort) reduziert, die Mehrwertsteuersenkung also nicht an die Verbraucher weiterreicht.
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