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Liebherr vs. Online-Handel: Bundeskartellamt mahnt Chancengleichheit an

Das Bundeskartellamt hat erwirkt, dass die Liebherr-Hausgeräte Vertriebs- und Service GmbH auf bestimmte Klauseln in ihren Vertriebsbedingungen verzichtet, die nach vorläufiger Auffassung des Amtes zu einer Benachteiligung des Online-Handels geführt hätten. Auf Beschwerden aus dem Markt hin hatte das Bundeskartellamt mit einem Verfahren interveniert. Daraufhin hat Liebherr nun eine Reihe von Anforderungen für Händler im Online-Vertrieb, die zu Beginn des Jahres eingeführt worden waren, gelockert.

Dazu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Markenhersteller wie Liebherr haben die Möglichkeit, Qualitätsanforderungen für den Vertrieb ihrer Waren aufzustellen. Bei Liebherr haben wir nach Beschwerden aus dem Markt allerdings festgestellt, dass im Online-Vertrieb teilweise deutlich strengere Anforderungen als im stationären Handel gelten, um als Händler in den Genuss von Rabatten zu kommen. Händler, die auf beiden Vertriebsschienen aktiv sind und die strengen Online-Vorgaben nicht erfüllen, laufen dabei Gefahr, den Rabatt auch im stationären Bereich einzubüßen. Solche Klauseln können dazu führen, dass die Attraktivität des Online-Verkaufs erheblich leidet oder manche Händler ihn sogar einstellen. Das ist kartellrechtlich nicht akzeptabel.“

Zum Hintergrund: Anfang 2021 hat der Hersteller einen neuen Vertriebsvertrag und im Zuge dessen auch den Liebherr-Performance-Rabatt eingeführt. Auf Beschwerden aus dem Markt hin hat das Bundeskartellamt die Leistungskriterien, die ein Händler für den Erhalt von Rabatten erbringen muss, untersucht: Nach den Ermittlungen galten teilweise deutlich strengere Kriterien für den Online-Vertrieb im Vergleich zum stationären Verkauf.

Dazu zählten Anforderungen an den Online-Shop wie die Erreichbarkeit von Personal an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, die Lieferfrist für bestellte, nicht beim Händler vorrätige Ware sowie das Angebot bestimmter Zahlungsarten. Diese Regelungen benachteiligten nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes neben reinen Online-Händlern insbesondere auch Hybridhändler, die sowohl ein Ladenlokal als auch einen Online-Shop betreiben.

Im Ergebnis erschienen die Anforderungen geeignet, den preisaktiveren Internetvertrieb wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Dies hätte den markeninternen Wettbewerb zwischen den Händlern von Liebherr-Geräten geschwächt. Liebherr erklärte sich bereit, diese Leistungskriterien an diejenigen für stationäre Verkaufsstellen anzupassen und die Erreichbarkeitszeiten wochenbezogen zu flexibilisieren.

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