Business Newsletter Meldungen Newsletter 2015 / KW 27

Online durch Elektroschrott im Würgegriff

Die Registrierungs- und Rücknahmepflichten werden den mittelständischen Onlinehandel von Elektro- und Elektronikgeräten regelrecht abwürgen, sagt der Bundesverband Onlinehandel e.V. Im Rahmen des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird bekanntlich diskutiert, dass der gesamte Handel – stationär und online – dazu verpflichtet wird, Altgeräte zurückzunehmen. Jeder Händler mit einer Ladenfläche bzw. einem Lager von mindestens 400 qm soll in Zukunft auch eine Annahmestelle von Elektroaltgeräten sein.

Zusätzlich zur Rücknahmepflicht von Elektroschrott muss in Zukunft jeder Onlinehändler, der in EU-Länder verkauft, in jedem dieser Länder eine Niederlassung oder einen Bevollmächtigten nachweisen. Mehr noch: Der Händler wird im Sinne des Gesetzes in dem jeweiligen Land zum Hersteller und muss je Marke und Geräteart eine Registrierung durchführen. Doch zur Erfassung der Gerätemengen, die grenzüberschreitend verkauft werden, bedarf es dieses Bürokratie-Monsters nicht. Eine Kleinstmengenregelung ist in dem von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) vorgelegten Gesetzentwurf nicht vorgesehen.

„Das ElektroG verpflichtet den Handel nicht nur zum Umgang mit gefährlichem Schrott, sondern es wird zu einem K.o.-Kriterium für viele Onlinehändler, die Elektrogeräte EU-weit verkaufen wollen oder müssen, um überleben zu können“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. Und weiter: „Diese Form von behördlicher Handelsbeschränkung hilft allein den Herstellern, die durch ein solches Konstrukt ihre territorialen Grenzen wieder festigen können. Dramatische Folge: Die EU verliert ihren Binnenmarkt im Elektronikhandel.“

Böses Überraschungs-Ei

Das neue Gesetz verlangt auch von Onlinehändlern, dass sie umweltschädliche, gesundheitsgefährdende oder leicht in Brand geratende Stoffe zurücknehmen. Dazu zählen etwa lithiumhaltige Batterien und Akkus, blei- oder cadmiumhaltige Batterien, ozonschichtschädigende Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), Quecksilberschalter, bleihaltige Bildröhren, asbesthaltige Bauteile, PCB-haltige Kondensatoren oder flammschutzmittelhaltige Leiterplatten. „Das ist unverantwortlich, denn viele dieser Inhaltsstoffe dürfen eigentlich nur unter speziellen Auflagen versendet und vor allem gelagert werden. An den Onlinehändler zurückgesandte Pakte mit E-Schrott können sich als böses Überraschungsei herausstellen. Die Gefahr für den Händler und dessen Mitarbeiter, nicht ordnungsgemäß verpackten Elektroschrott zu öffnen, ohne zu wissen, was im Paket ist, ist nicht zu unterschätzen“, sagt Prothmann.

Haltbarkeitsdatum für Hausgeräte?

Doch damit nicht genug: Das Bundesumweltamt plant nach übereinstimmenden Medienberichten offenbar eine Mindestlebensdauer-Kennzeichnung für Elektrogeräte. Der Präsidentin der Behörde, Maria Krautzberger, ist es ein Dorn im Auge, dass die Verbraucher Geräte wie Handys oder Fernseher in immer kürzeren Abständen ersetzen, obwohl die Altgeräte häufig noch funktionstüchtig seien. Und das Bürokratie-Monster kann schneller kommen, als man denkt: Einen konkreten Vorschlag will das Amt schon im August vorlegen. Eine gesetzliche Regelung wird dann erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten lassen. So sinnvoll das für einige Produkte auch sein mag, eine Mindestlebensdauer-Kennzeichnung ist vor allem eines: Eine von oben verordnete Hemmung des technischen Fortschritts. Gerade in Zeiten der digitalen Revolution, und da sind wir mittendrin, scheint ein solches Vorhaben exterm kontraproduktiv und wie ein Gruß aus dem analogen Zeitalter.

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