Paukenschlag aus Straßburg: Die EU-Vorgaben zu Energiekennzeichen für Staubsauger sind am 8. November für null und nichtig erklärt worden. Ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde von Dyson erstritten. Das Urteil der Richter: Durch Tests, die mit leerem Behälter durchgeführt werden, wird die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter den Bedingungen gemessen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen
Zur Erinnerung: Seit dem 1. September 2014 werden alle in der EU verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Modalitäten von der Kommission in einer Verordnung festgelegt wurden. Die Kennzeichnung dient dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern zu informieren.
Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Staubbehälter vor. Dyson argumentierte vor Gericht, die Verordnung führe die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre, da die Leistung nicht „während des Gebrauchs“, sondern nur mit leerem Behälter gemessen werde. Die Kommission habe daher beim Erlass der Verordnung einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie missachtet, denn sie verlange, dass die Methode für die Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern die normalen Nutzungsbedingungen widerspiegele.
Dyson erhob Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung. Mit Urteil vom 11. November 2015 wies das Gericht die Klage ab. Dyson legte daraufhin Rechtsmittel ein, dem der Gerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2017 stattgab.
Dyson machte geltend, dass ein wesentlicher Aspekt der Richtlinie missachtet worden sei, und rügte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission. Der Gerichtshof hat die Sache daher an das Gericht zurückverwiesen.
In seinem Urteil folgt das Gericht den Argumenten von Dyson und erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig. Das Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil hervorgehoben hat, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs ein wesentliches Ziel der Richtlinie darstellt und eine politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegelt.
Sodann stimmt es dem Gerichtshof zu, dass die Richtlinie die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch „während des Gebrauchs“ bezweckt, damit sie „effizientere“ Produkte wählen können. Somit war die Kommission, wollte sie sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie hinwegsetzen, verpflichtet, sich für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen.
Dies impliziert aber, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben.
Die von der Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern gewählte Methode, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz kommt, steht nach Ansicht des Gerichts nicht mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie im Einklang. Das Gericht entscheidet daher, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie außer Acht gelassen hat, und erklärt die Verordnung für nichtig, da sich die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz nicht vom Rest der Verordnung trennen lässt. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
Schaut man sich das Urteil genauer an, lässt „Dieselgate“ schön grüßen. Heute werden deutlich realitätsnähere, praxisgerechtere Angaben bei den Prüfungen verlangt. Was bedeutet das für das Staubsauger-Energielabel, das ja – erstellt von einem öffentlich tagenden Normengremium – einen Kompromiss darstellt, der es nicht allen recht machen kann? Man kann wohl davon ausgehen, dass die EU Kommission Berufung gegen das EuGH-Urteil einlegen wird, um erst einmal Zeit zu gewinnen. Solange bleibt das bestehende Label auf jeden Fall in Kraft.
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